Norm
BVergG 2006 §326Rechtssatz
Ein Überwiegen der nachteiligen Folgen iSd § 329 Abs 1 BVergG 2006 ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn schon aufgrund der eigenen terminlichen Festlegungen des Auftraggebers evident ersichtlich ist, dass eine lediglich 6-wöchige Verzögerung des Vergabeverfahrens durch das anhängige Nachprüfungsverfahren vor dem BVA nicht automatisch dazu führt, dass der vertragliche Baubeginn nicht mehr einhaltbar wäre.Ein Überwiegen der nachteiligen Folgen iSd Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn schon aufgrund der eigenen terminlichen Festlegungen des Auftraggebers evident ersichtlich ist, dass eine lediglich 6-wöchige Verzögerung des Vergabeverfahrens durch das anhängige Nachprüfungsverfahren vor dem BVA nicht automatisch dazu führt, dass der vertragliche Baubeginn nicht mehr einhaltbar wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verzögerung des Vergabeverfahrens, Fristen, Interessenabwägung;Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010