TE Verg Bescheid 2009/12/16 VKS-11429/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2009
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs2 Z2
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §5
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 5 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke-Ofner, Mag. Philipp J. Graf, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Auftrages zur Lieferung von Mammographiesystemen, Ausschreibungsnummer: AKH/TDR/TMT/O/5/2009, durch die Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund, Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien - Unversitätskliniken, Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke-Ofner, Mag. Philipp J. Graf, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Auftrages zur Lieferung von Mammographiesystemen, Ausschreibungsnummer: AKH/TDR/TMT/O/5/2009, durch die Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund, Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien - Unversitätskliniken, Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien – Universitätskliniken, Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird in dem von ihr geführten Verfahren zur Lieferung von Mammographiesystemen, Ausschreibungsnummer AKH/TDR/TMT/O/5/2009, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von fünf Wochen die Öffnung allfällig eingelangter Angebote sowie die Zuschlagserteilung untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 Z 2, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a, sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 2, 5, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 2, Ziffer 2, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a,, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 5, 345, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund – AKH der Stadt Wien (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein wegen Dringlichkeit beschleunigtes, nicht offenes Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der EU vom 19.11.2009 zur Zl.: 2009/S 223- 320502. Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung, Montage, Einschulung und Inbetriebnahme von einem Mammographiesystem mit Tomosynthese und einem Mammographiesystem mit Stereotaxieeinheit zur Biopsie. Zur Teilnahme wurden drei Bieter eingeladen, der Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge war der 27.11.2009, 12.00 Uhr.

Mit Eingabe vom 26.11.2009 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Berichtigung der Ausschreibung aufgefordert sowie einen Antrag auf Übermittlung der Berichtigung der Ausschreibung gestellt. Am 27.11.2009, 10.15 Uhr, hat die Antragstellerin über ihre Rechtsvertretung schließlich eine „Ergänzung und Verbesserung eines Tippfehlers zur Eingabe vom 27.11.2009 (richtig wohl 26.11.2009)" eingebracht. Weiters hat die Antragstellerin rechtzeitig einen Teilnahmeantrag gestellt.

Mit Schreiben vom 7.12.2009 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie zur Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren nicht zugelassen werde.

Mit dem am 10.12.2009 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 1 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin zunächst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen, die Nichtigerklärung derselben, die Nichtigerklärung der Nichtzulassung zur Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Kostenersatz.Mit dem am 10.12.2009 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin zunächst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen, die Nichtigerklärung derselben, die Nichtigerklärung der Nichtzulassung zur Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Kostenersatz.

Über den mit dem einleitenden Schriftsatz gestellten Wiedereinsetzungsantrag wird gesondert zu entscheiden sein.

Zum Nichtigerklärungsantrag führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Entscheidung, wonach die von ihr angebotenen Geräte Ausschreibungskriterien nicht erfüllen würden, sei unrichtig. Das Gerät der Einschreiterin würde jedenfalls die Mindestanforderungen erfüllen. Die von ihr vertriebenen Geräte „entsprechen den Anforderungen – ausgenommen die sachlich nicht gerechtfertigten und daher rechtswidrigen, oben genannten Ausschreibungskriterien. Weiters sind die von der Einschreiterin lieferbaren Geräte, auch wenn sie den inkriminierten Anforderungen nicht entsprechen, diesen zumindest gleichwertig in Funktion, Qualität, Anwendungsmöglichkeit und Verwendbarkeit". Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin nach Ablauf der Anbotsfrist das Vergabeverfahren nach § 139 BVergG 2006 zu widerrufen gehabt, weil „die Ausschreibungskriterien ohne jegliche sachliche Rechtfertigung auf nur einem Bieter, sohin einen potentiellen bereits Wochen in der Presse zuvor als einzigen potentiellen Teilnehmer zugeschnitten waren". Dieser Sachverhalt würde einen zwingenden Grund für einen Widerruf abgeben.Zum Nichtigerklärungsantrag führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Entscheidung, wonach die von ihr angebotenen Geräte Ausschreibungskriterien nicht erfüllen würden, sei unrichtig. Das Gerät der Einschreiterin würde jedenfalls die Mindestanforderungen erfüllen. Die von ihr vertriebenen Geräte „entsprechen den Anforderungen – ausgenommen die sachlich nicht gerechtfertigten und daher rechtswidrigen, oben genannten Ausschreibungskriterien. Weiters sind die von der Einschreiterin lieferbaren Geräte, auch wenn sie den inkriminierten Anforderungen nicht entsprechen, diesen zumindest gleichwertig in Funktion, Qualität, Anwendungsmöglichkeit und Verwendbarkeit". Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin nach Ablauf der Anbotsfrist das Vergabeverfahren nach Paragraph 139, BVergG 2006 zu widerrufen gehabt, weil „die Ausschreibungskriterien ohne jegliche sachliche Rechtfertigung auf nur einem Bieter, sohin einen potentiellen bereits Wochen in der Presse zuvor als einzigen potentiellen Teilnehmer zugeschnitten waren". Dieser Sachverhalt würde einen zwingenden Grund für einen Widerruf abgeben.

In ihrem Verbesserungsschriftsatz vom 14.12.2009 führt die Antragstellerin aus, dass durch das Vorgehen der Antragsgegnerin ihr der Eintritt eines Schadens dadurch zu entstehen drohe, dass durch die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten ihr der Auftrag entgehen würde. Überdies habe sie bereits einen durch die Angebotsbearbeitung entstandenen erheblichen finanziellen Aufwand zu tragen. Dazu käme noch der Verlust eines Referenzprojektes. Die Antragstellerin erachte sich daher in ihrem Recht auf „echte Chance auf den Zuschlag", in ihrem Recht auf objektive Eignungskriterien und einen gerechten Wettbewerb und demnach auf eine objektive und nicht diskriminierende Auswahl der Teilnehmer verletzt. Die Pauschalgebühren seien beigebracht worden.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag sowie zum Antrag auf Nichtigerklärung. Sollte die angefochtene Entscheidung nicht für nichtig erklärt werden, hätte die Antragstellerin keine Chance den Zuschlag selbst zu erhalten. Die begehrten vorläufigen Maßnahmen würden sich als zwingend erforderlich erweisen, „um den dargelegten Nachteil von der Einschreiterin abzuwenden".

In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 15.12.2009 hat die Antragsgegnerin zunächst vorgebracht, dass ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben wäre; der Wiedereinsetzungsantrag sei daher abzuweisen. Zum Antrag auf einstweilige Verfügung verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass ihr im Vergabeverfahren – nach einheitlicher Judikatur der Höchstgerichte sowie nach Lehre und Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden - Behördencharakter nicht zukomme. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen über die vor Ablauf der Teilnahmefrist gestellten Anträge der Antragstellerin zu entscheiden. Erkennbar spricht sie sich gegen den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und verweist dazu auf die Dringlichkeit des Beschaffungsvorganges.

Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von ihnen vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt ein wegen Dringlichkeit beschleunigtes nicht offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Beschaffung von zwei Mammographiesystemen. Grundlage dafür soll die am 19.11.2009 europaweit bekanntgemachte Ausschreibung sein.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein wegen Dringlichkeit beschleunigtes nicht offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Beschaffung von zwei Mammographiesystemen. Grundlage dafür soll die am 19.11.2009 europaweit bekanntgemachte Ausschreibung sein.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend zur Entscheidung die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates des Landes Wien gegeben ist, weshalb auf das Verfahren grundsätzlich die Bestimmungen des WVRG 2007 und nicht – wie von der Antragstellerin offenbar vermeint - die korrespondierenden Bestimmungen des BVergG 2006 anzuwenden sind.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit bb BVergG 2006 bekämpft wird.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, b, b, BVergG 2006 bekämpft wird.

Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages gerade noch plausibel dargelegt.

Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht nach der mit Schriftsatz vom 14.12.2009 vorgenommenen Verbesserung auch den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren grundsätzlich einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht nach der mit Schriftsatz vom 14.12.2009 vorgenommenen Verbesserung auch den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren grundsätzlich einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung hat die angerufene Nachprüfungsbehörde grundsätzlich in der Zusammensetzung der §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 2 WVRG 2007 zu entscheiden. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung hat die angerufene Nachprüfungsbehörde grundsätzlich in der Zusammensetzung der Paragraphen 3, Absatz eins und 6 Absatz eins und 2 WVRG 2007 zu entscheiden. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat die Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat die Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen.

Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten sowie allenfalls der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In diesem Zusammenhang wird aber zunächst die Berechtigung des von der Antragstellerin erhobenen Wiedereinsetzungsantrages zu prüfen sein, von dessen Erledigung letztlich die Entscheidung über den Hauptantrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung abhängig ist.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen der Bieter oder Bieterinnen sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerade noch nachvollziehbar dargelegt und ausgeführt, dass sie ohne Verhängung der einstweiligen Maßnahmen keine Chancen hätte, den Auftrag zu erhalten.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen der Bieter oder Bieterinnen sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerade noch nachvollziehbar dargelegt und ausgeführt, dass sie ohne Verhängung der einstweiligen Maßnahmen keine Chancen hätte, den Auftrag zu erhalten.

Wenn auch die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ihrer Ansicht nach weder der Wiedereinsetzungsantrag noch der gleichzeitig gestellte Antrag auf Nichtigerklärung erfolgreich sein könne, der Beschaffungsvorgang für sie dringlich wäre, hat sie eine nähere Darlegung insbesondere öffentlicher, überwiegender Interessen nicht vorgenommen. Bei der gegebenen Sachlage war dennoch eine besondere Dringlichkeit nicht anzunehmen, zumal nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte der öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen hat. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen. Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1396/01 u.a.). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahren bei der zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen (vgl. VKS-6315/09 u.a.).Wenn auch die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ihrer Ansicht nach weder der Wiedereinsetzungsantrag noch der gleichzeitig gestellte Antrag auf Nichtigerklärung erfolgreich sein könne, der Beschaffungsvorgang für sie dringlich wäre, hat sie eine nähere Darlegung insbesondere öffentlicher, überwiegender Interessen nicht vorgenommen. Bei der gegebenen Sachlage war dennoch eine besondere Dringlichkeit nicht anzunehmen, zumal nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte der öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen hat. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen. Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1396/01 u.a.). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahren bei der zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen vergleiche VKS-6315/09 u.a.).

Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003), sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003), sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung, wie aus dem Spruche ersichtlich, zu erlassen.

Schlagworte

einstweilige Verfügung; Öffnung von Angeboten; Dringlichkeit; Interessensabwägung;

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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