TE Verg Bescheid 2009/12/21 N/0081-BVA/10/2009-74

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2009
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Norm

AVG §76 Abs1
AVG §76 Abs2
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 10 bestehend aus Mag. Hubert Reisner als Vorsitzendem sowie Sabine Prewein MAS als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Ulrich E. Zellenberg als Mitglied der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "BBT Kurzbohrungen 2009" der Auftraggeberin Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE im Nachprüfungsverfahren vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH eingeleitet über Antrag der Bietergemeinschaft 'A*** - B***/C***/D*** vertreten durch E*** vertreten durch Y*** Rechtsanwälte vom 4. August 2009 wie folgt entschieden:

Spruch

Der Bietergemeinschaft 'A*** - B***/C***/D*** werden die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin F*** in der Höhe von Euro 1.095,00 auferlegt.

Diese Kosten sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides dem Bundesvergabeamt, Konto Nr. 5080018 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60000, bei sonstiger Exekution zu überweisen.

Rechtsgrundlage: § 76 Abs 1 und 2 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG

Begründung

Am 4. August 2009 begehrte die Bietergemeinschaft 'A*** - B***/C***/D*** vertreten durch E*** vertreten durch Y*** Rechtsanwälte, in der Folge Antragstellerin genannt, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "BBT Kurzbohrungen 2009" der Auftraggeberin Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE im Nachprüfungsverfahren vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH. Da in der mündlichen Verhandlung am 10. September 2009 auf Antrag der Verfahrensparteien Zeugen und Beteiligte vernommen wurden, die nur der italienischen Sprache mächtig sind, und dem Bundesvergabeamt keine Amtsdolmetscher für die italienische Sprache zur Verfügung stehen, wurde Frau F*** mit Bescheid vom 10. September 2009, GZ N/0081-BVA/10/2009-52, gemäß § 52 Abs 2 AVG zur nichtamtlichen Dolmetscherin für die italienische Sprache bestellt. Sie nahm an der Verhandlung vom 10. September 2009 teil und übersetzte.Am 4. August 2009 begehrte die Bietergemeinschaft 'A*** - B***/C***/D*** vertreten durch E*** vertreten durch Y*** Rechtsanwälte, in der Folge Antragstellerin genannt, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "BBT Kurzbohrungen 2009" der Auftraggeberin Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE im Nachprüfungsverfahren vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH. Da in der mündlichen Verhandlung am 10. September 2009 auf Antrag der Verfahrensparteien Zeugen und Beteiligte vernommen wurden, die nur der italienischen Sprache mächtig sind, und dem Bundesvergabeamt keine Amtsdolmetscher für die italienische Sprache zur Verfügung stehen, wurde Frau F*** mit Bescheid vom 10. September 2009, GZ N/0081-BVA/10/2009-52, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zur nichtamtlichen Dolmetscherin für die italienische Sprache bestellt. Sie nahm an der Verhandlung vom 10. September 2009 teil und übersetzte.

Mit Bescheid von 15. September 2009, N/0081-BVA/10/2009-60, wies das Bundesvergabeamt die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf Ersatz der Pauschalgebühr ab.

Am 21. September 2009 legte sie eine Honorarnote für ihre Tätigkeit vor. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2009, GZ N/0081-BVA/10/2009-67, setzte das Bundesvergabeamt die Dolmetschgebühr mit Euro 1.095,00 fest. Dieser wurde der Antragstellerin nachweislich am 3. November 2009 zugestellt.

Vor Erlassung der zitierten Bescheide gewährte das Bundesvergabeamt jeweils Parteiengehör. Die Antragstellerin nahm dazu nicht Stellung.

Die Sachverständigengebühr wurde am 3. November 2009 tatsächlich vom Bundesvergabeamt bezahlt. Mit Verständigung vom 11. November 2009, GZ N/0081-BVA/10/2009-69, der Antragstellerin nachweislich am 12. November 2009 zugestellt, verwies das Bundesvergabeamt auf den Bescheid über die Gebührenfestsetzung, stellte die Vorschreibung gemäß § 76 Abs 1 und 2 AVG in Aussicht und räumte eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung für eine allfällige Stellungnahme ein. Sie nahm nicht Stellung.Die Sachverständigengebühr wurde am 3. November 2009 tatsächlich vom Bundesvergabeamt bezahlt. Mit Verständigung vom 11. November 2009, GZ N/0081-BVA/10/2009-69, der Antragstellerin nachweislich am 12. November 2009 zugestellt, verwies das Bundesvergabeamt auf den Bescheid über die Gebührenfestsetzung, stellte die Vorschreibung gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG in Aussicht und räumte eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung für eine allfällige Stellungnahme ein. Sie nahm nicht Stellung.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten:

Dolmetscher und Übersetzer

§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.Paragraph 39 a, (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.

(2) ...

Sachverständige

§ 52. (1) ...Paragraph 52, (1) ...

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) ...

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a. (1) ... Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, (1) ... Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen; ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch das zuständige Mitglied zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Gegen den Bescheid, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt oder über einen Vorschuß entschieden wird, steht dem Sachverständigen das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.

(4) Für die Zahlung der Gebühr gilt § 51c.(4) Für die Zahlung der Gebühr gilt Paragraph 51 c,

Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher

§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) ...

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Wie bereits ausgeführt trat im Nachprüfungsverfahren die Notwendigkeit der Vernehmung von Parteien und Beteiligten auf, die durch die Behörde selbst mangels Kenntnis der italienischen Sprache nicht selbst vorgenommen werden konnte. Die Bestellung der Dolmetscherin war daher notwendig.

Dem Bundesvergabeamt stehen keine geeigneten Amtsdolmetscher zur Verfügung. Daher konnte es nach § 39a Abs 1 iVm § 52 Abs 2 AVG eine nichtamtliche Dolmetscherin bestellen. Überdies wurden gegen die Bestellung der nichtamtlichen Dolmetscherin keine Einwände erhoben.Dem Bundesvergabeamt stehen keine geeigneten Amtsdolmetscher zur Verfügung. Daher konnte es nach Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG eine nichtamtliche Dolmetscherin bestellen. Überdies wurden gegen die Bestellung der nichtamtlichen Dolmetscherin keine Einwände erhoben.

Die Festsetzung der Gebühren der Dolmetscherin konnte nach erfolgtem Parteiengehör, in dessen Rahmen die Antragstellerin keine Stellungnahme abgegeben hat, nach § 53b AVG erfolgen. Die Gebühren wurden bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind.Die Festsetzung der Gebühren der Dolmetscherin konnte nach erfolgtem Parteiengehör, in dessen Rahmen die Antragstellerin keine Stellungnahme abgegeben hat, nach Paragraph 53 b, AVG erfolgen. Die Gebühren wurden bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind.

Da zudem die Amtshandlung keineswegs durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, sondern auf Grund des Antrages der Antragstellerin vorgenommen wurde und diesem Antrag kein Erfolg beschieden war, waren die Kosten der Dolmetschtätigkeit gemäß § 76 Abs 1 und 2 AVG spruchgemäß der Antragstellerin aufzuerlegen.Da zudem die Amtshandlung keineswegs durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, sondern auf Grund des Antrages der Antragstellerin vorgenommen wurde und diesem Antrag kein Erfolg beschieden war, waren die Kosten der Dolmetschtätigkeit gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG spruchgemäß der Antragstellerin aufzuerlegen.

Schlagworte

Auferlegung Dolmetschgebühr;

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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