Norm
BVergG 1997 §36 Abs1Rechtssatz
Eine irrtümliche Falschbezeichnung des Auftraggebers in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung hat - für sich genommen - grundsätzlich keine Auswirkungen auf die tatsächliche Auftraggebereigenschaft, weshalb in der Ausschreibung bzw der Bekanntmachung diesbezüglich unterlaufene Fehler daher im Hinblick auf die tatsächliche Auftraggebereigenschaft grundsätzlich als "unschädlich" anzusehen ist, denn es ist alleine darauf abzustellen, wer als Auftraggeber zivilrechtlicher Vertragspartner des Auftragnehmers wird bzw werden soll und es im Ergebnis alleine darauf ankommt, mit wem auf Auftraggeberseite der Vertrag geschlossen werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bezeichnung des Auftraggebers; Falschbezeichnung des Auftraggebers;Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010