Norm
BVergG 1997 §16 Abs1Rechtssatz
Eine Diskriminierung eines Unternehmers ist nur dann anzunehmen, wenn es für die von einem öffentlichen Auftraggeber erfolgten Festlegungen und allfällig aufgestellten Unterscheidungen keine sachliche Rechtfertigung gibt, wenn also festgestellt werden könnte, dass das festgelegte Kriterium im Hinblick auf die Art des Auftrages und die Bedürfnisse eines Auftraggebers objektiv nicht gerechtfertigt war, alles andere würde einen Auftraggeber nämlich dazu zwingen, bei der Festlegung der Kriterien Rücksicht auf die potentiellen Bieter zu nehmen, was das Recht eines Auftraggebers auf freie Wahl der Auftragserteilungskriterien leer laufen lassen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
DiskriminierungsverbotZuletzt aktualisiert am
10.05.2010