RS Verg 2009/12/22 03F-22/98-62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2009
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Norm

BVergG 1997 §16 Abs1
BVergG 2006 §19 Abs1

Rechtssatz

Eine Diskriminierung eines Unternehmers ist nur dann anzunehmen, wenn es für die von einem öffentlichen Auftraggeber erfolgten Festlegungen und allfällig aufgestellten Unterscheidungen keine sachliche Rechtfertigung gibt, wenn also festgestellt werden könnte, dass das festgelegte Kriterium im Hinblick auf die Art des Auftrages und die Bedürfnisse eines Auftraggebers objektiv nicht gerechtfertigt war, alles andere würde einen Auftraggeber nämlich dazu zwingen, bei der Festlegung der Kriterien Rücksicht auf die potentiellen Bieter zu nehmen, was das Recht eines Auftraggebers auf freie Wahl der Auftragserteilungskriterien leer laufen lassen würde.

Entscheidungstexte

  • 03F-22/98-62
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 22.12.2009 03F-22/98-62

Schlagworte

Diskriminierungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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