Norm
BVergG 1997 §36 Abs1Rechtssatz
Eine Gesamtvergabe setzt stets voraus, dass sie in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht begründbar ist und kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte ein besonderes Gewicht erhalten, wobei es u.a. auch darauf ankommt, ob und in welchem Umfang durch eine Gesamtvergabe Kosten für umfangreiche Verwaltungs- und Koordinierungsleistungen des Auftraggebers tatsächlich vermieden werden können (als wirtschaftlicher Grund ist etwa anzusehen, dass bei getrennter Vergabe höhere Kosten durch Zeitverzögerungen auftreten können und die gesamte Koordination einschließlich der Risiken, die aus unterschiedlichen Schnittstellen der beteiligten Unternehmen entstehen, beim Auftraggeber verbleiben).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschaffungsautonomie des öffentlichen Auftraggebers; getrennte Vergabe; Gesamtvergabe;Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010