RS Verg 2010/1/27 N/0126-BVA/10/2009-43

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Rechtssatz

Ist die Zustellfiktion des § 43 Abs 6 letzter Satz BVergG 2006 im gegenständlichen Fall mangels elektronischer Zustellung nicht anzuwenden, beginnt die Frist des § 321 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 somit gemäß § 321 Abs 1 letzter Satz BVergG 2006Ist die Zustellfiktion des Paragraph 43, Absatz 6, letzter Satz BVergG 2006 im gegenständlichen Fall mangels elektronischer Zustellung nicht anzuwenden, beginnt die Frist des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 somit gemäß Paragraph 321, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2006

mit der tatsächlichen Kenntnis der Entscheidung zu laufen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Übermittlung mittels Telefax; Zugang der Entscheidung; Beginn des Fristenlaufs;

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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