Norm
BVergG 2006 §43 Abs6Rechtssatz
Ist die Zustellfiktion des § 43 Abs 6 letzter Satz BVergG 2006 im gegenständlichen Fall mangels elektronischer Zustellung nicht anzuwenden, beginnt die Frist des § 321 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 somit gemäß § 321 Abs 1 letzter Satz BVergG 2006Ist die Zustellfiktion des Paragraph 43, Absatz 6, letzter Satz BVergG 2006 im gegenständlichen Fall mangels elektronischer Zustellung nicht anzuwenden, beginnt die Frist des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 somit gemäß Paragraph 321, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2006
mit der tatsächlichen Kenntnis der Entscheidung zu laufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Übermittlung mittels Telefax; Zugang der Entscheidung; Beginn des Fristenlaufs;Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010