Norm
BVergG 2006 §2 Z15Rechtssatz
Die Begriffsbestimmung des § 2 Z 15 BVergG 2006 hat nicht das Telefax, sondern die Übermittlung auf anderen elektronischen Wegen wie E-Mail vor Augen.Die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 15, BVergG 2006 hat nicht das Telefax, sondern die Übermittlung auf anderen elektronischen Wegen wie E-Mail vor Augen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Elektronische Übermittlung;Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010