Norm
BVergG 2006 §231Rechtssatz
Im Sektorenbereich ist es gemäß § 231 Abs 2 BVergG Aufgabe des Sektorenauftraggebers die vom Unternehmer geforderten Nachweise festzulegen. Das BVergG, 3. Teil enthält keine Auflistung der zulässigen Nachweise. Der Sektorenauftraggeber ist also frei, die durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigten und ihm geeignet erscheinenden Nachweise festzulegen. Ein Nachweis ist dann prinzipiell geeignet, wenn er Auskunft über das Vorliegen eines der drei Eignungsbestandteile (Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) geben zu kann.Im Sektorenbereich ist es gemäß Paragraph 231, Absatz 2, BVergG Aufgabe des Sektorenauftraggebers die vom Unternehmer geforderten Nachweise festzulegen. Das BVergG, 3. Teil enthält keine Auflistung der zulässigen Nachweise. Der Sektorenauftraggeber ist also frei, die durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigten und ihm geeignet erscheinenden Nachweise festzulegen. Ein Nachweis ist dann prinzipiell geeignet, wenn er Auskunft über das Vorliegen eines der drei Eignungsbestandteile (Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) geben zu kann.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010