Norm
BVergG 2006 §320Rechtssatz
Im Zusammenhang mit Wettbewerben kann zur Verhinderung von Populäranträgen nur gefordert werden, dass der betreffende Unternehmer sich zumindest um eine Teilnahme an dem Vergabeverfahren bemüht hat. Die Wirkung des Systems der Präklusionsfristen im BVergG bedeutet letztlich, dass der Kreis der Antragsberechtigten - und derart mittelbar auch der Träger subjektiver Rechte im Vergabeverfahren - durch die Strukturierung des Vergabeverfahrens über den Kreis der Bewerber im technischen Sinn hinaus erweitert wurde; mit dem Fortschritt des Vergabeverfahrens verengt sich der Kreis der antragslegitimierten Unternehmer aber zunehmend (vgl. Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2 § 320 Rz 25, 31).Im Zusammenhang mit Wettbewerben kann zur Verhinderung von Populäranträgen nur gefordert werden, dass der betreffende Unternehmer sich zumindest um eine Teilnahme an dem Vergabeverfahren bemüht hat. Die Wirkung des Systems der Präklusionsfristen im BVergG bedeutet letztlich, dass der Kreis der Antragsberechtigten - und derart mittelbar auch der Träger subjektiver Rechte im Vergabeverfahren - durch die Strukturierung des Vergabeverfahrens über den Kreis der Bewerber im technischen Sinn hinaus erweitert wurde; mit dem Fortschritt des Vergabeverfahrens verengt sich der Kreis der antragslegitimierten Unternehmer aber zunehmend vergleiche Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2 Paragraph 320, Rz 25, 31).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010