RS Verg 2010/1/29 N/0117-BVA/02/2009-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2010
beobachten
merken

Rechtssatz

Es obliegt dem Sektorenauftraggeber auch, das Ausmaß bzw den Standard an Eignung, festzulegen (vgl RV 1171 BlgNR 22. GP 62). Maßstab für die vom Auftraggeber zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von den Bewerbern in Umsatznachweisen beizubringenden Umsatzhöhen ist das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Dies bedeutet - orientiert am verfolgten Ziel einer ordnungsgemäßen Erbringung der korrekt nachgefragten Leistung -, dass jede vom Bieter geforderte Eigenschaft, in einer vernünftigen Relation zum Auftragsgegenstand steht und somit auf diesen rückführbar sein muss (vgl. Mayr, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2, § 213, Rz 15).Es obliegt dem Sektorenauftraggeber auch, das Ausmaß bzw den Standard an Eignung, festzulegen vergleiche Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 62). Maßstab für die vom Auftraggeber zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von den Bewerbern in Umsatznachweisen beizubringenden Umsatzhöhen ist das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Dies bedeutet - orientiert am verfolgten Ziel einer ordnungsgemäßen Erbringung der korrekt nachgefragten Leistung -, dass jede vom Bieter geforderte Eigenschaft, in einer vernünftigen Relation zum Auftragsgegenstand steht und somit auf diesen rückführbar sein muss vergleiche Mayr, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2, Paragraph 213,, Rz 15).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten