Norm
BVergG 2006 §231 Abs2Rechtssatz
Es obliegt dem Sektorenauftraggeber auch, das Ausmaß bzw den Standard an Eignung, festzulegen (vgl RV 1171 BlgNR 22. GP 62). Maßstab für die vom Auftraggeber zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von den Bewerbern in Umsatznachweisen beizubringenden Umsatzhöhen ist das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Dies bedeutet - orientiert am verfolgten Ziel einer ordnungsgemäßen Erbringung der korrekt nachgefragten Leistung -, dass jede vom Bieter geforderte Eigenschaft, in einer vernünftigen Relation zum Auftragsgegenstand steht und somit auf diesen rückführbar sein muss (vgl. Mayr, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2, § 213, Rz 15).Es obliegt dem Sektorenauftraggeber auch, das Ausmaß bzw den Standard an Eignung, festzulegen vergleiche Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 62). Maßstab für die vom Auftraggeber zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von den Bewerbern in Umsatznachweisen beizubringenden Umsatzhöhen ist das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Dies bedeutet - orientiert am verfolgten Ziel einer ordnungsgemäßen Erbringung der korrekt nachgefragten Leistung -, dass jede vom Bieter geforderte Eigenschaft, in einer vernünftigen Relation zum Auftragsgegenstand steht und somit auf diesen rückführbar sein muss vergleiche Mayr, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2, Paragraph 213,, Rz 15).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010