RS Verg 2010/1/29 N/0117-BVA/02/2009-24

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Veröffentlicht am 29.01.2010
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Rechtssatz

§ 338 BVergG zählt zu den zivilrechtlichen Bestimmungen (vgl. systematische Zuordnung). Nach dem Wortlaut von § 338 Abs 1 Satz 1 leg cit setzt der Beteiligungskostenanspruch Verschulden voraus. Für § 338 Abs 1 Satz 2 folgt dies aus den verwiesenen Vorschriften des ABGB. Infolge Fehlens einer ausdrücklichen Anknüpfung in § 338 Abs 1 Satz 1 leg cit ist in Analogie zu § 338 Abs 1 Satz 2 leg cit das "Verschulden" gemäß § 338 Abs 1 Satz 1 leg cit jedenfalls als Verschulden iS des allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriffs gemäß § 1294 ABGB zu verstehen. (vgl Aicher, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabe-gesetz 2006, Kommentar2, § 338 Rz 30, wonach bei der Feststellung des qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht der EUGH jene Kriterien für beachtlich hält, die im nationalen Recht als Verschuldenselemente gewertet werden).Paragraph 338, BVergG zählt zu den zivilrechtlichen Bestimmungen vergleiche systematische Zuordnung). Nach dem Wortlaut von Paragraph 338, Absatz eins, Satz 1 leg cit setzt der Beteiligungskostenanspruch Verschulden voraus. Für Paragraph 338, Absatz eins, Satz 2 folgt dies aus den verwiesenen Vorschriften des ABGB. Infolge Fehlens einer ausdrücklichen Anknüpfung in Paragraph 338, Absatz eins, Satz 1 leg cit ist in Analogie zu Paragraph 338, Absatz eins, Satz 2 leg cit das "Verschulden" gemäß Paragraph 338, Absatz eins, Satz 1 leg cit jedenfalls als Verschulden iS des allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriffs gemäß Paragraph 1294, ABGB zu verstehen. vergleiche Aicher, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabe-gesetz 2006, Kommentar2, Paragraph 338, Rz 30, wonach bei der Feststellung des qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht der EUGH jene Kriterien für beachtlich hält, die im nationalen Recht als Verschuldenselemente gewertet werden).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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