Norm
BVergG 2006 §322 Abs1Rechtssatz
In Ermangelung einer Angebotslegung können (angeblich) rechtswidrige Spezifikation einer Leistung angefochten werden, bevor sich der Unternehmer am Vergabeverfahren beteiligt hat (vgl. E v 12.2.2004 , Rs C-230/02, Grossmann Air). Demnach kommt der Antragstellerin Antragslegitimation zu, wenn sie zwar keinen Teilnahmeantrag abgegeben hat, sie sich aber gegen angeblich diskriminierende Bestimmungen in den Teilnahmeunterlagen wendet.In Ermangelung einer Angebotslegung können (angeblich) rechtswidrige Spezifikation einer Leistung angefochten werden, bevor sich der Unternehmer am Vergabeverfahren beteiligt hat vergleiche E v 12.2.2004 , Rs C-230/02, Grossmann Air). Demnach kommt der Antragstellerin Antragslegitimation zu, wenn sie zwar keinen Teilnahmeantrag abgegeben hat, sie sich aber gegen angeblich diskriminierende Bestimmungen in den Teilnahmeunterlagen wendet.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010