RS Verg 2010/1/29 N/0117-BVA/02/2009-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2010
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 338 Abs 1 BVergG schützt Schadenersatzansprüche von Bewerbern bzw. übergangenen Bietern gegenüber dem Auftraggeber bzw. der vergebenden Stelle bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf der Ausschreibung (s. § 312 Abs 2 leg. cit) - dh während eines laufenden Vergabeverfahrens -, für den Fall, dass insbesondere auch § 338 Abs 1 BVergG verletzt wird.Paragraph 338, Absatz eins, BVergG schützt Schadenersatzansprüche von Bewerbern bzw. übergangenen Bietern gegenüber dem Auftraggeber bzw. der vergebenden Stelle bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf der Ausschreibung (s. Paragraph 312, Absatz 2, leg. cit) - dh während eines laufenden Vergabeverfahrens -, für den Fall, dass insbesondere auch Paragraph 338, Absatz eins, BVergG verletzt wird.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten