Norm
BVergG 2006 §187 Abs1Rechtssatz
Die Festlegungen für ein Auswahlkriterium sind gemäß § 252 Abs 3 bis 6 BVergG sowie gemäß § 187 Abs 1 leg cit zu beurteilen. Wenn es einem Auftraggeber im klassischen Bereich zuzugestehen ist, dass er die für die Ermittlung eines Bestbieters nach seinem Dafürhalten notwendigen Kriterien unter Beachtung der im Bundesvergabegesetz enthaltenen Grundsätze nach freiem Ermessen festlegen kann (vgl. BVA 18.12.2007, N/0089-BVA/11/2007- 28), muss dies umso mehr für einen Sektorenauftraggeber bei Einhaltung der entsprechenden, vergleichsweise weniger strikten Regelungen des 3.Teiles des BVergG gelten, zumal es sich bei den im verfahrensgegenständlich Fall zu beurteilenden Kriterium, nicht um ein Eignungs- bzw. Zuschlagskriterium, sondern um ein Auswahlkriterium handelt, welches in der 1. Stufe des gegenständlichen Verhandlungsverfahrens dazu verwendet wird, festzustellen, welche Bewerber im Vergleich zu ihren Mitbewerbern aufgrund ihrer Zusatzqualifikationen besser geeignet sind und demnach für eine Teilnahme in der 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens in Betracht kommen.Die Festlegungen für ein Auswahlkriterium sind gemäß Paragraph 252, Absatz 3 bis 6 BVergG sowie gemäß Paragraph 187, Absatz eins, leg cit zu beurteilen. Wenn es einem Auftraggeber im klassischen Bereich zuzugestehen ist, dass er die für die Ermittlung eines Bestbieters nach seinem Dafürhalten notwendigen Kriterien unter Beachtung der im Bundesvergabegesetz enthaltenen Grundsätze nach freiem Ermessen festlegen kann vergleiche BVA 18.12.2007, N/0089-BVA/11/2007- 28), muss dies umso mehr für einen Sektorenauftraggeber bei Einhaltung der entsprechenden, vergleichsweise weniger strikten Regelungen des 3.Teiles des BVergG gelten, zumal es sich bei den im verfahrensgegenständlich Fall zu beurteilenden Kriterium, nicht um ein Eignungs- bzw. Zuschlagskriterium, sondern um ein Auswahlkriterium handelt, welches in der 1. Stufe des gegenständlichen Verhandlungsverfahrens dazu verwendet wird, festzustellen, welche Bewerber im Vergleich zu ihren Mitbewerbern aufgrund ihrer Zusatzqualifikationen besser geeignet sind und demnach für eine Teilnahme in der 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010