Norm
BVergG 2006 §187 Abs1Rechtssatz
Soweit es sich nicht um einen gänzlichen Ausschluss des Haftungsrisikos des Auftraggebers handelt, birgt ein teilweiser Ausschluss der Haftung des Auftraggebers während des laufenden Vergabeverfahrens für sich genommen, keinen Verstoß gegen das Bundesvergabegesetz.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010