RS Verg 2010/1/29 N/0117-BVA/02/2009-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2010
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Rechtssatz

Soweit es sich nicht um einen gänzlichen Ausschluss des Haftungsrisikos des Auftraggebers handelt, birgt ein teilweiser Ausschluss der Haftung des Auftraggebers während des laufenden Vergabeverfahrens für sich genommen, keinen Verstoß gegen das Bundesvergabegesetz.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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