Norm
BVergG 2006 §230Rechtssatz
Weder Eignung noch Leistungsfähigkeit eines Bieters können abstrakt, sondern nur konkret in Zusammenhang mit einem konkreten Teilnahmeantrag eines bestimmten Bewerbers geprüft werden. Von der Prüfungsbehörde kann nicht verlangt werden, fiktiv zu prüfen, wie sich der Antragsteller als
Bieter (vergleichbar der Teilnahmeantragstellerin im
Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und während offener Teilnahmeantragsfrist nach Anforderung der Teilnahmeunterlagen) im Vergabeverfahren verhalten hätte (VwGH 18.3.2009, 2007/04/0095).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010