Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Unvereinbarkeitsregelungen einer Ausschreibung bezwecken die Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbes und sind als solche grundsätzlich weit auszulegen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010