Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Ist ein Unternehmer aufgrund der Unvereinbarkeitsregelungen der Ausschreibung von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen, erstreckt sich der Ausschluss vom Vergabeverfahren auch auf die Teilnahme an einer Bietergemeinschaft und erfasst in weiterer Folge die Bietergemeinschaft in ihrer Gesamtheit.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010