Norm
AVG 1991 §71 Abs1Rechtssatz
Ist in den Ausschreibungsunterlagen nicht festgelegt, welchem Schwellenwertbereich der ausgeschriebene Auftrag zuzuordnen ist, gibt der Auftraggeber dem Bieter im Rahmen einer telefonischen Anfrage bekannt, dass der Auftrag dem Oberschwellenbereich zuzuordnen sei, obwohl der Auftrag dem Unterschwellenbereich zuzuordnen wäre, und widerspricht sich der Auftraggeber in der Folge bei der Zuordnung, liegt für einen über eine siebentätige Frist hinausgehenden und damit verspätete eingebrachten Nachprüfungsantrag des Bieters (hier: 3.12.2009), in dem die Zuschlagsentscheidung (hier: 19.11.2009) bekämpft wurde, eine Wiedereinsetzungsgrund (Rechtsirrtum) und ein minderer Grad des Versehens
iSv § 71 Abs 1 AVG 1991 vor.iSv Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 vor.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010