RS Verg 2010/2/10 N/0119-BVA/04/2009-31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2010
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Norm

AVG 1991 §71 Abs1
BVergG 2006 §321 Abs1 Z5
BVergG 2006 §321 Abs1 Z7
BVergG 2006 §322 Abs2 Z2

Rechtssatz

Ist in den Ausschreibungsunterlagen nicht festgelegt, welchem Schwellenwertbereich der ausgeschriebene Auftrag zuzuordnen ist, gibt der Auftraggeber dem Bieter im Rahmen einer telefonischen Anfrage bekannt, dass der Auftrag dem Oberschwellenbereich zuzuordnen sei, obwohl der Auftrag dem Unterschwellenbereich zuzuordnen wäre, und widerspricht sich der Auftraggeber in der Folge bei der Zuordnung, liegt für einen über eine siebentätige Frist hinausgehenden und damit verspätete eingebrachten Nachprüfungsantrag des Bieters (hier: 3.12.2009), in dem die Zuschlagsentscheidung (hier: 19.11.2009) bekämpft wurde, eine Wiedereinsetzungsgrund (Rechtsirrtum) und ein minderer Grad des Versehens

iSv § 71 Abs 1 AVG 1991 vor.iSv Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 vor.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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