Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Ein einmal gewähltes und in der Ausschreibung festgelegtes Zuschlagsprinzip (hier: Bestbieterprinzip) mit Zuschlagskriterien darf der Auftraggeber im Zuge des Vergabeverfahrens nicht ändern.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010