RS Verg 2010/2/10 N/0119-BVA/04/2009-31

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Veröffentlicht am 10.02.2010
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Rechtssatz

Gibt der Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung trotz geltendem Bestbieterprinzip lediglich den Preis des Angebots des präsumtiven Zuschlagsempfängers bekannt, liegt ein Verstoß gegen die in § 131 BVergG 2006 vorgesehene Verpflichtung des Auftraggebers zur Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes vor. Diese Rechtswidrigkeit ist auch als "wesentliche" iSv § 325 Abs 1 Z 2 leg cit einzustufen, da dem Nachprüfungswerber eine allfällige Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung erschwert wird.Gibt der Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung trotz geltendem Bestbieterprinzip lediglich den Preis des Angebots des präsumtiven Zuschlagsempfängers bekannt, liegt ein Verstoß gegen die in Paragraph 131, BVergG 2006 vorgesehene Verpflichtung des Auftraggebers zur Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes vor. Diese Rechtswidrigkeit ist auch als "wesentliche" iSv Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit einzustufen, da dem Nachprüfungswerber eine allfällige Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung erschwert wird.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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