Norm
BVergG 2006 §131Rechtssatz
Gibt der Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung trotz geltendem Bestbieterprinzip lediglich den Preis des Angebots des präsumtiven Zuschlagsempfängers bekannt, liegt ein Verstoß gegen die in § 131 BVergG 2006 vorgesehene Verpflichtung des Auftraggebers zur Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes vor. Diese Rechtswidrigkeit ist auch als "wesentliche" iSv § 325 Abs 1 Z 2 leg cit einzustufen, da dem Nachprüfungswerber eine allfällige Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung erschwert wird.Gibt der Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung trotz geltendem Bestbieterprinzip lediglich den Preis des Angebots des präsumtiven Zuschlagsempfängers bekannt, liegt ein Verstoß gegen die in Paragraph 131, BVergG 2006 vorgesehene Verpflichtung des Auftraggebers zur Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes vor. Diese Rechtswidrigkeit ist auch als "wesentliche" iSv Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit einzustufen, da dem Nachprüfungswerber eine allfällige Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung erschwert wird.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010