Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch CMS Reich – Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Bauauftrages im Zusammenhang mit der Errichtung eines Landschaftsteiches auf dem ehemaligen Flugfeld Aspern, durch den WWFF - Wiener Wirtschaftsförderungsfonds, Ebendorfer Straße 2, 1010 Wien, vertreten durch die ausschreibende Stelle DI Michael Gollob M.A., Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Adamsgasse 15/1, 1030 Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch CMS Reich – Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Bauauftrages im Zusammenhang mit der Errichtung eines Landschaftsteiches auf dem ehemaligen Flugfeld Aspern, durch den WWFF - Wiener Wirtschaftsförderungsfonds, Ebendorfer Straße 2, 1010 Wien, vertreten durch die ausschreibende Stelle DI Michael Gollob M.A., Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Adamsgasse 15/1, 1030 Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin WWFF-Wiener Wirtschaftsförderungsfonds, Ebendorfer Straße 2, 1010 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle DI Michael Gollob M.A., Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Adamsgasse 15/1, 1030 Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages im Zusammenhang mit der Errichtung eines Landschaftsteiches auf dem ehemaligen Flugfeld Aspern für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung untersagt.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, das Vergabeverfahren für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens auszusetzen, wird abgewiesen.
Gemäß § 31 abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 39 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 in Verbindung mit §§ 2, Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006, Abs. 6, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz eins, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 5, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 39, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 in Verbindung mit Paragraphen 2,, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006, Absatz 6, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Der WWFF – Wiener Wirtschaftsförderungsfonds (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages im Zusammenhang mit der Errichtung eines Landschaftsteiches auf dem ehemaligen Flugfeld Aspern. Die Kundmachung dieses Vergabeverfahrens dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei als Zuschlagskriterien der Angebotspreis und die bei der Ausführung der Arbeiten zu erwartenden Emissionen vorgesehen sind. Das Ende der Angebotsfrist war der 25.1.2010, 9.00 Uhr, die Angebotsöffnung fand anschließend statt. An der Ausschreibung haben sich insgesamt sechs Bieter, darunter auch die Antragstellerin, durch Legung von Angeboten beteiligt. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde das Angebot der Antragstellerin als zweitbilligstes verlesen.
Mit Schreiben vom 1.2.2010, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin nach § 129 Abs. 1 BVergG 2006 auszuscheiden.Mit Schreiben vom 1.2.2010, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin nach Paragraph 129, Absatz eins, BVergG 2006 auszuscheiden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 5.2.2010 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie habe entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein vollständiges Angebot abgegeben, das mit keinem Mangel behaftet gewesen sei. Insbesondere habe sie sämtliche in Punkt 4.8 der Ausschreibung geforderten Unterlagen ihrem Angebot angeschlossen. Die Abgabe des Anhanges 8 betreffend die Emissionsangaben der zum Einsatz gelangenden Geräte und Fahrzeuge hätten nicht bereits mit dem Angebot erfolgen müssen. Sollte man den Standpunkt der Antragsgegnerin teilen, würde im Nichtanschluss der Beilage 8 ein verbesserbarer Mangel vorliegen, der ohne Aufforderung zur Verbesserung nicht zur Ausscheidung des Angebotes führen könne. Durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Nichtausscheiden ihres Angebotes, auf gesetzmäßige Vergabe, Zuschlagsentscheidung zugunsten ihres Angebotes, Erteilung des Zuschlages zugunsten ihres Angebotes allenfalls auch im Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens und damit im Recht auf Teilnahme an einem neuen Vergabeverfahren verletzt.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 5.2.2010 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie habe entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein vollständiges Angebot abgegeben, das mit keinem Mangel behaftet gewesen sei. Insbesondere habe sie sämtliche in Punkt 4.8 der Ausschreibung geforderten Unterlagen ihrem Angebot angeschlossen. Die Abgabe des Anhanges 8 betreffend die Emissionsangaben der zum Einsatz gelangenden Geräte und Fahrzeuge hätten nicht bereits mit dem Angebot erfolgen müssen. Sollte man den Standpunkt der Antragsgegnerin teilen, würde im Nichtanschluss der Beilage 8 ein verbesserbarer Mangel vorliegen, der ohne Aufforderung zur Verbesserung nicht zur Ausscheidung des Angebotes führen könne. Durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Nichtausscheiden ihres Angebotes, auf gesetzmäßige Vergabe, Zuschlagsentscheidung zugunsten ihres Angebotes, Erteilung des Zuschlages zugunsten ihres Angebotes allenfalls auch im Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens und damit im Recht auf Teilnahme an einem neuen Vergabeverfahren verletzt.
Die Antragstellerin gehe davon aus, dass ihr der Zuschlag im gegenständlichen Verfahren zu erteilen wäre, da sie nach Ausscheiden des offensichtlich unterpreisigen, an erster Stelle gereihten Angebotes jedenfalls das technisch und wirtschaftlich beste Angebot abgegeben habe. Durch Ausscheiden ihres Angebotes drohe ihr durch Nichtdurchführung des Auftrages ein Gewinn bzw. Deckungsbeitrag, einschließlich der Regiemeinkosten zu entgehen. Dazu kämen noch die frustrierten Kosten der Angebotslegung sowie der Verlust eines Referenzprojektes.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Aussetzung des Vergabeverfahrens, in eventu, „eine allenfalls ergangene Zuschlagsentscheidung im gegenständlichen Vergabeverfahren für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens auszusetzen sowie der Auftraggeberin die Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung, in eventu die Erteilung des Zuschlages bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zu untersagen". Zur Begründung dazu stützt sie sich auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung und führt allgemein aus, dass ohne die beantragte Maßnahme ihr Angebot von der Antragsgegnerin ausgeschieden und der Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilt werden könnte. Besondere Interessen der Antragsgegnerin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens oder besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 10.2.2010 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und ausgeführt, dass der Antrag hinsichtlich der beantragten Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die begehrte Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens, überschießend sei. Der Antrag wäre daher abzuweisen. Ausführungen zu ihrer Interessenslage sind in diesem Schriftsatz nicht enthalten.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Der WWFF ist ein nach dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz konstituierter Fonds. Sein Zweck ist die Förderung der Struktur der Wiener Wirtschaft durch Ansiedlung von Betrieben und durch Beratung von Unternehmungen in Wirtschaftsfragen. Gemäß § 19 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz hat ein Fonds nach diesem Gesetz Rechtspersönlichkeit. Sein Vermögen dient der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke. Er unterliegt gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. der Aufsicht der Fondsbehörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Wien (§ 35 Abs. 1 leg. cit.). Damit ist die Antragsgegnerin öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.Der WWFF ist ein nach dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz konstituierter Fonds. Sein Zweck ist die Förderung der Struktur der Wiener Wirtschaft durch Ansiedlung von Betrieben und durch Beratung von Unternehmungen in Wirtschaftsfragen. Gemäß Paragraph 19, Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz hat ein Fonds nach diesem Gesetz Rechtspersönlichkeit. Sein Vermögen dient der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke. Er unterliegt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. der Aufsicht der Fondsbehörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Wien (Paragraph 35, Absatz eins, leg. cit.). Damit ist die Antragsgegnerin öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 vom 25.2.09 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 vom 25.2.09 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie allenfalls der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie allenfalls der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 10.2.2010 im Wesentlichen aus formalen Gründen gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen, ohne jedoch ihre Interessenslage an der Fortführung des Vergabeverfahrens darzulegen. Ihren Einwendungen, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens überschießend wäre, wurde im Spruchpunkt 2 Rechnung getragen. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin jedoch Ausführungen zur ihrer Interessenslage nicht vorgenommen hat ist eine besondere Dringlichkeit an der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht anzunehmen, zumal nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte der öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen hat. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, BVergG 2002, Rz 35 zu § 171; VKS Wien vom 20.7.2009, VKS – 6320/09 uva). Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf das mangelnde Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10.2.2010 unterbleiben.Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 10.2.2010 im Wesentlichen aus formalen Gründen gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen, ohne jedoch ihre Interessenslage an der Fortführung des Vergabeverfahrens darzulegen. Ihren Einwendungen, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens überschießend wäre, wurde im Spruchpunkt 2 Rechnung getragen. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin jedoch Ausführungen zur ihrer Interessenslage nicht vorgenommen hat ist eine besondere Dringlichkeit an der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht anzunehmen, zumal nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte der öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen hat. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, BVergG 2002, Rz 35 zu Paragraph 171,; VKS Wien vom 20.7.2009, VKS – 6320/09 uva). Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf das mangelnde Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10.2.2010 unterbleiben.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Es war daher das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Es war daher das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat im Rahmen der Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat im Rahmen der Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
einstweilige Verfügung; Interessensabwägung;Zuletzt aktualisiert am
14.06.2010