Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Wurde ein auszufüllendes Bieterlückenverzeichnis von einem Bieter nur unzureichend ausgefüllt, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob ein behebbarer oder ein nicht behebbarer Mangel vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
unzureichend ausgefüllte Bieterlücke und behebbarer MangelZuletzt aktualisiert am
10.05.2010