RS Verg 2010/2/15 N/0120-BVA/05/2009-52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2010
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Rechtssatz

Wenn in einem Angebot ein Bieter zulässiger Weise Mehrfachnennungen tätigt, hat der Bieter dafür zu sorgen, dass alle allenfalls geforderten Nachweise für alle Nennungen vorgelegt werden. Werden nicht für alle getätigten Nennungen die erforderlichen Nachweise erbracht, so ist das bei der Bewertung der Angebote zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mehrfachnennungen in Bieterlücken und deren Bewertung

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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