Norm
BVergG 2006 §123 Abs2 Z5Rechtssatz
Wenn in einem Angebot ein Bieter zulässiger Weise Mehrfachnennungen tätigt, hat der Bieter dafür zu sorgen, dass alle allenfalls geforderten Nachweise für alle Nennungen vorgelegt werden. Werden nicht für alle getätigten Nennungen die erforderlichen Nachweise erbracht, so ist das bei der Bewertung der Angebote zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mehrfachnennungen in Bieterlücken und deren BewertungZuletzt aktualisiert am
10.05.2010