Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH & Co KG, ***, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern über die Beistellung von „LKW mit Kipper und Ladekran inklusive Lenker" Ausschreibungsnummer B63-S2-2009-003, durch die Wiener Linien GmbH & Co KG, Erdbergstraße 202, 1030 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH & Co KG, ***, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern über die Beistellung von „LKW mit Kipper und Ladekran inklusive Lenker" Ausschreibungsnummer B63-S2-2009-003, durch die Wiener Linien GmbH & Co KG, Erdbergstraße 202, 1030 Wien, wie folgt entschieden:
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, der Auftraggeberin bis zur Entscheidung des angerufenen Senates in der Hauptsache die Fortführung ihres Vergabeverfahrens zum Abschluss eines Rahmenvertrages „LKW mit Kipper und Ladekran inklusive Lenker" zu untersagen, wird abgewiesen.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit § 2 Z 16 lit. a sublit. jj, 6, 12 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 2 in Verbindung mit 167 Abs. 1, 192 Abs. 7, 197, 272 BVergG 2006.Paragraph eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, j, j,, 6, 12 Absatz eins, Ziffer 2, 165, Absatz 2, in Verbindung mit 167 Absatz eins, 192, Absatz 7, 197, 272, BVergG 2006.
Begründung:
Die Wiener Linien GmbH & Co KG (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren nach den Sektorenbestimmungen des BvergG 2006 im Oberschwellenbereich zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung zur Beistellung von LKW mit Kipper und Ladekran inklusive Lenker. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, wobei die Auftraggeberin den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit zehn anhand der Reihungskriterien der Ausschreibung bestgereihten Bietern auf die Dauer von drei Jahren beabsichtigt. Die Auswahl soll nach dem Kriterium „niedrigster Preis" erfolgen. Die Kundmachung dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Das Ende der Angebotsfrist war der 3.12.2009, 10.00 Uhr. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt.
Neben anderen Interessenten hat sich auch die Antragstellerin am Vergabeverfahren durch Abgabe eines Angebotes über die Beistellung von acht LKW beteiligt.
Mit Schreiben vom 4.2.2010 hat die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung mitgeteilt, wonach sie beabsichtigt mit zehn Unternehmen entsprechende Rahmenvereinbarungen zu schließen, darunter mit der Antragstellerin und dem Unternehmen *** GmbH.
Gegen diese Auswahlentscheidung richtet sich der am 17.2.2010 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der bekanntgegebenen Entscheidung der Auftraggeberin, eine Rahmenvereinbarung über vier LKW mit Kipperund Ladekran inklusive Lenker der *** GmbH abzuschließen, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Hilfsweise begehrt die Antragstellerin die „Nichtigerklärung der mit Telefax vom 4.2.2010 bekanntgegebenen Auswahlentscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll". Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin hätte das Angebot des in der Auswahlentscheidung erstgereihten Bieters „***" ausscheiden müssen, weil dieses Unternehmen zum voraussichtlichen Leistungsbeginn 1.3.2010 nicht über die angebotene Anzahl an LKW's verfügen werde. Ein diesbezüglicher Nachweis hätte von diesem Unternehmen nicht erbracht werden können. Nach den Ausschreibungsunterlagen müssten die LKW's mit Heckkränen ausgestattet sein, die ganz bestimmten Mindestanforderungen entsprechen. Diesen Nachweis habe das Unternehmen „***" nicht erbringen können. Ebenso verfüge dieses Unternehmen nicht über das den Ausschreibungsbestimmungen entsprechende Schlüsselpersonal. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, das Angebot des Unternehmens „***" weise eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf, es sei insbesondere im Vergleich zu den Bewertungssummen der anderen Angebote ungewöhnlich niedrig. Aus all diesen Gründen hätte das Angebot des Unternehmens „Baron" ausgeschieden werden müssen.Gegen diese Auswahlentscheidung richtet sich der am 17.2.2010 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der bekanntgegebenen Entscheidung der Auftraggeberin, eine Rahmenvereinbarung über vier LKW mit Kipperund Ladekran inklusive Lenker der *** GmbH abzuschließen, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Hilfsweise begehrt die Antragstellerin die „Nichtigerklärung der mit Telefax vom 4.2.2010 bekanntgegebenen Auswahlentscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll". Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin hätte das Angebot des in der Auswahlentscheidung erstgereihten Bieters „***" ausscheiden müssen, weil dieses Unternehmen zum voraussichtlichen Leistungsbeginn 1.3.2010 nicht über die angebotene Anzahl an LKW's verfügen werde. Ein diesbezüglicher Nachweis hätte von diesem Unternehmen nicht erbracht werden können. Nach den Ausschreibungsunterlagen müssten die LKW's mit Heckkränen ausgestattet sein, die ganz bestimmten Mindestanforderungen entsprechen. Diesen Nachweis habe das Unternehmen „***" nicht erbringen können. Ebenso verfüge dieses Unternehmen nicht über das den Ausschreibungsbestimmungen entsprechende Schlüsselpersonal. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, das Angebot des Unternehmens „***" weise eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf, es sei insbesondere im Vergleich zu den Bewertungssummen der anderen Angebote ungewöhnlich niedrig. Aus all diesen Gründen hätte das Angebot des Unternehmens „Baron" ausgeschieden werden müssen.
Durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Durchführung eines Vergabeverfahrens, auf rechtskonforme und vollständige Angebotsprüfung, auf Unterlassung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Bieter, dessen Angebot bei gesetzmäßiger Vorgangsweise auszuscheiden ist, in ihrem Recht auf Abschluss einer Rahmenvereinbarung nur mit solchen Bietern, die gemäß den Anforderungen der Ausschreibung über die geforderte technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, sowie schließlich in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Abschluss der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung. Sollte ihrem Antrag nicht statt gegeben werden, drohe ihr durch einen verminderten Einsatz ihrer Fahrzeuge unter Berücksichtigung eines „Standardbedarfes" ein mehrere hunderttausend Euro betragender Schaden. Dazu kämen die Kosten für die Ausarbeitung des Angebotes, sowie die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung und führt allgemein aus, dass ohne die beantragte Maßnahme von der Antragsgegnerin die Rahmenvereinbarung mit dem Bieter „***", wie von ihr vorgesehen, abgeschlossen werden könnte. Dadurch würde ihr der näher bezeichnete Schaden entstehen. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an einer raschen Fortführung des Vergabeverfahrens, welches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegen stünde, läge nicht vor. Jeder umsichtige Auftraggeber hätte bei der Gestaltung des Zeitplanes einer Ausschreibung auch mit der Möglichkeit eines Nachprüfungs- und Nichtigerklärungsverfahrens zu rechnen.
Obwohl der Antragsgegnerin der einleitende Schriftsatz mit der Möglichkeit, sich binnen drei Werktagen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu äußern, zugestellt worden war, ist eine Stellungnahme nicht eingelangt.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Unstrittig handelt es sich bei der Antragsgegnerin um ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist. Sie ist damit Sektorenauftraggeberin nach den § 165 Abs. 2 und 169 (Sektorentätigkeit im Bereich des Verkehrs) BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen über einen Dienstleistungsauftrag, nämlich zur Bereitstellung von LKW mit Kipper und Ladekran inklusive Lenker zur Durchführung von Transport- und Verlegeleistungen im Rahmen laufender Gleisbau- und Instandsetzungsarbeiten im Gleisnetz der Antragsgegnerin. Das Ende der Angebotsfrist war der 3.12.2009, 10.00 Uhr. Die Kundmachung dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Einziges Zuschlagskriterium ist der "niedrigste Preis".Unstrittig handelt es sich bei der Antragsgegnerin um ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist. Sie ist damit Sektorenauftraggeberin nach den Paragraph 165, Absatz 2 und 169 (Sektorentätigkeit im Bereich des Verkehrs) BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen über einen Dienstleistungsauftrag, nämlich zur Bereitstellung von LKW mit Kipper und Ladekran inklusive Lenker zur Durchführung von Transport- und Verlegeleistungen im Rahmen laufender Gleisbau- und Instandsetzungsarbeiten im Gleisnetz der Antragsgegnerin. Das Ende der Angebotsfrist war der 3.12.2009, 10.00 Uhr. Die Kundmachung dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Einziges Zuschlagskriterium ist der "niedrigste Preis".
Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist der Antragstellerin am 4.2.2010 zugekommen. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. jj BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VWGH 22.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der § 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist der Antragstellerin am 4.2.2010 zugekommen. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VWGH 22.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraph 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 vom 25.2.2009 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 vom 25.2.2009 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Die Antragsgegnerin hat zur Interessenslage keine Stellungnahme abgegeben, weshalb angenommen wird, dass ihrerseits keine die Interessen der Antragstellerin übersteigenden eigenen Interessen gegeben sind. Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte daher entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Es war daher das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisenGemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Es war daher das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen
Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren, zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren, zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
einstweilige Verfügung; Sektorenbereich: Rahmenvereinbarungen:Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010