Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Zieht ein Auftraggeber zur Eignungsprüfung in der Ausschreibung nicht vorhandene Eignungskriterien, wie etwa die konkrete Vergleichbarkeit von Referenzprojekten mit der zu vergebenden Leistung heran, ist darin eine nachträgliche unzulässige Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen gelegen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010