Norm
BVergG 2006 §329 Abs2Rechtssatz
Ein Begehren auf Untersagung der Fortführung des Vergabeverfahrens ist dann als überschießend abzuweisen, wenn kein Grund ersichtlich ist, dem Auftraggeber jedes Tätig werden im Vergabeverfahren zu untersagen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
begehrte Maßnahme;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010