Norm
BVergG 2006 §131Rechtssatz
Ein Bieter gilt dann als im Vergabeverfahren verblieben, wenn sein Angebot nicht ausgeschieden wurde bzw. das Ausscheiden des Angebotes noch nicht bestandsfest geworden ist. Dies ist der Fall, wenn das Ausscheiden des Angebotes von der zuständigen Vergabekontrollbehörde für rechtmäßig erkannt wurde oder wenn es keinen Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann. Ist die Anfechtungsfrist somit noch offen und steht die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ausscheidens noch aus, ist der von seinem Ausscheiden verständigte Bieter noch "im Vergabeverfahren", sodass ihm eine allenfalls ergehende Zuschlagsentscheidung bei sonstiger Nichtigkeit der nachfolgenden Zuschlagserteilung jedenfalls mitzuteilen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausscheiden eines Angebotes, Nachprüfungsverfahren, absolut nichtige Zuschlagserteilung;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010