Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Wurde seitens des Auftraggebers noch keine Zuschlags- oder Widerrufsentscheidung getroffen, droht der Antragstellerin in diesem Stand des Vergabeverfahrens ein Schaden durch die Erteilung des Zuschlages oder Erklärung des Widerrufes nicht unmittelbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
unmittelbar drohende Schädigung, Zuschlagsentscheidung, Widerrufsentscheidgung;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010