RS Verg 2010/3/11 N/0015-BVA/12/2010-14

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Veröffentlicht am 11.03.2010
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Rechtssatz

Wurde seitens des Auftraggebers noch keine Zuschlags- oder Widerrufsentscheidung getroffen, droht der Antragstellerin in diesem Stand des Vergabeverfahrens ein Schaden durch die Erteilung des Zuschlages oder Erklärung des Widerrufes nicht unmittelbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

unmittelbar drohende Schädigung, Zuschlagsentscheidung, Widerrufsentscheidgung;

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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