RS Verg 2010/3/15 N/0130-BVA/02/2009-29

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Veröffentlicht am 15.03.2010
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Rechtssatz

Die inhaltliche Intensität der Begründungspflicht gemäß § 131 BVergG steht unter den Anforderungen des Zwecks, zu dem der Informationsanspruch des Bieters eingerichtet ist. Die Mitteilung muss jene Informationen erhalten, die es dem Bieter ermöglichen, einzuschätzen, ob die Zuschlagsentscheidung rechtens getroffen wurde und ob ihre Bekämpfung aussichtsreich ist. Es genügt daher nicht, wenn der Auftraggeber als Begründung nur die erreichten Bewertungspunkte mitteilt, ohne kurz die Gründe für die unterschiedliche Punktevergabe zu erläutern (vgl. Aicher, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2 § 131 Rz 29).Die inhaltliche Intensität der Begründungspflicht gemäß Paragraph 131, BVergG steht unter den Anforderungen des Zwecks, zu dem der Informationsanspruch des Bieters eingerichtet ist. Die Mitteilung muss jene Informationen erhalten, die es dem Bieter ermöglichen, einzuschätzen, ob die Zuschlagsentscheidung rechtens getroffen wurde und ob ihre Bekämpfung aussichtsreich ist. Es genügt daher nicht, wenn der Auftraggeber als Begründung nur die erreichten Bewertungspunkte mitteilt, ohne kurz die Gründe für die unterschiedliche Punktevergabe zu erläutern vergleiche Aicher, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2 Paragraph 131, Rz 29).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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