Norm
BVergG 2006 §325 Abs1Rechtssatz
Wenn das Angebot der Zweitantragstellerin vom Auftraggeber in einem rechtskonformen und objektiv nachvollziehbaren Bewertungsverfahren zu Recht nicht ausgeschieden, sondern vielmehr als an die 2. Stelle zu reihendes Angebot beurteilt wurde, konnte die Antragstellerin, deren Angebot nur an der
3. und letzten Stelle liegt, in keinem von ihr geltend gemachten Rechten, nämlich dem Recht auf Ausscheidung nicht ausschreibungskonformer Angebote, dem Recht auf Durchführung einer transparenten und objektiv nachvollziehbaren Bewertung der Angebote und insbesondere dem Recht auf Zuschlagserteilung, verletzt sein. Das Vergabeverfahren dient nicht der objektiven Rechtskontrolle, sondern der Prüfung, ob die Antragstellerin in den geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt worden ist (vgl. VwGH 23.5.2007, 2005/04/0124).3. und letzten Stelle liegt, in keinem von ihr geltend gemachten Rechten, nämlich dem Recht auf Ausscheidung nicht ausschreibungskonformer Angebote, dem Recht auf Durchführung einer transparenten und objektiv nachvollziehbaren Bewertung der Angebote und insbesondere dem Recht auf Zuschlagserteilung, verletzt sein. Das Vergabeverfahren dient nicht der objektiven Rechtskontrolle, sondern der Prüfung, ob die Antragstellerin in den geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt worden ist vergleiche VwGH 23.5.2007, 2005/04/0124).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010