Norm
BVergG 2006 §131Rechtssatz
Im Einklang mit den gemäß § 131 4. Satz, letzter Gliedsatz BVergG bestehenden Grenzen der Begründungspflicht, hat der Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung darauf hingewiesen, dass etwa die Ergebnisse der vertieften Angebotsprüfung dem "Geschäftsgeheimnis" des ermittelten Bestbieters unterliegen. Deren Bekanntgabe steht im Widerspruch zu berechtigten Geschäftsinteressen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin.Im Einklang mit den gemäß Paragraph 131, 4. Satz, letzter Gliedsatz BVergG bestehenden Grenzen der Begründungspflicht, hat der Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung darauf hingewiesen, dass etwa die Ergebnisse der vertieften Angebotsprüfung dem "Geschäftsgeheimnis" des ermittelten Bestbieters unterliegen. Deren Bekanntgabe steht im Widerspruch zu berechtigten Geschäftsinteressen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010