RS Verg 2010/3/15 N/0130-BVA/02/2009-29

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Veröffentlicht am 15.03.2010
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Rechtssatz

Im Einklang mit den gemäß § 131 4. Satz, letzter Gliedsatz BVergG bestehenden Grenzen der Begründungspflicht, hat der Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung darauf hingewiesen, dass etwa die Ergebnisse der vertieften Angebotsprüfung dem "Geschäftsgeheimnis" des ermittelten Bestbieters unterliegen. Deren Bekanntgabe steht im Widerspruch zu berechtigten Geschäftsinteressen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin.Im Einklang mit den gemäß Paragraph 131, 4. Satz, letzter Gliedsatz BVergG bestehenden Grenzen der Begründungspflicht, hat der Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung darauf hingewiesen, dass etwa die Ergebnisse der vertieften Angebotsprüfung dem "Geschäftsgeheimnis" des ermittelten Bestbieters unterliegen. Deren Bekanntgabe steht im Widerspruch zu berechtigten Geschäftsinteressen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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