Norm
BVergG 2006 §122Rechtssatz
Solange der Auftraggeber eigenes Personal mit entsprechendem Sachverstand zur Verfügung hat, steht es ihm zu, dieses Personal vorrangig mit der Prüfung und der Beurteilung der An gebote zu betrauen. Eine Verpflichtung für den Auftraggeber unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen, besteht gemäß § 122 Satz 2 BVergG nur dann (arg. "erforderlichenfalls"), wenn er selbst nicht ausreichend über solche Fachleute verfügt (vgl. Gölles, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2 § 122 Rz 2 und 10).Solange der Auftraggeber eigenes Personal mit entsprechendem Sachverstand zur Verfügung hat, steht es ihm zu, dieses Personal vorrangig mit der Prüfung und der Beurteilung der An gebote zu betrauen. Eine Verpflichtung für den Auftraggeber unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen, besteht gemäß Paragraph 122, Satz 2 BVergG nur dann (arg. "erforderlichenfalls"), wenn er selbst nicht ausreichend über solche Fachleute verfügt vergleiche Gölles, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2 Paragraph 122, Rz 2 und 10).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010