Norm
BVergG 2006 §303 Abs1Rechtssatz
Im Rahmen des Provisorialverfahrens ist über die Frage der inhaltlichen Begründetheit eines Antrages nicht abzusprechen. Ob somit die vorgebrachten Vergabeverstöße der Antragstellerin zu Recht bestehen, ist ausschließlich im Hauptverfahren vom zuständigen Senat zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Provisorialverfahren, Hauptverfahren, Senat;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010