RS Verg 2010/4/6 N/0026-BVA/12/2010-EV8

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Veröffentlicht am 06.04.2010
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Rechtssatz

Im Rahmen des Provisorialverfahrens ist über die Frage der inhaltlichen Begründetheit eines Antrages nicht abzusprechen. Ob somit die vorgebrachten Vergabeverstöße der Antragstellerin zu Recht bestehen, ist ausschließlich im Hauptverfahren vom zuständigen Senat zu beurteilen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Provisorialverfahren, Hauptverfahren, Senat;

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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