Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick auf die Rechtsnatur des Provisorialverfahrens und auf die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren trifft den Auftraggeber die Behauptungslast bezüglich die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen. Legt der Auftraggeber keine substantiierten mit der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung drohenden Nachteile dar, hat die Behörde davon auszugehen, dass die nachteiligen Folgen nicht überwiegen und ist daher dem Antrag stattzugeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Provisorialverfahren, Mitwirkungspflicht der Parteien, Interessenabwägung;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010