Norm
BVergG 2006 §179 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Sektorentätigkeit im Bereich der Elektrizität fällt aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2008/585/EG) in Verbindung mit § 179 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 nicht unter das BVergG 2006, da diese Tätigkeit in Österreich auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und dies durch eine Entscheidung der Kommission festgestellt wurde.Die Sektorentätigkeit im Bereich der Elektrizität fällt aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2008/585/EG) in Verbindung mit Paragraph 179, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 nicht unter das BVergG 2006, da diese Tätigkeit in Österreich auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und dies durch eine Entscheidung der Kommission festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010