RS Verg 2010/4/6 N/0009-BVA/13/2010-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2010
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Rechtssatz

Widersprüchliche Vorgaben können von der Auftraggeberin nicht als Grundlage für das Ausscheiden eines Angebotes verwendet werden.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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