Norm
BVergG 2006 §101 Abs4Rechtssatz
Die Antragstellerin hat den Text einer Position im Leistungsverzeichnis durch den Hinweis "keine Subunternehmer" ergänzt und somit gegen die Bestimmung des § 106 Abs 1 BVergG verstoßen. Weiters hat sie sich durch das Versehen eines Schrägstriches nicht in unmissverständlicher Art und Weise ausgedrückt, ob sie diese Position mit "0" anbieten will. Eine nachträgliche Sanierung dahingehend, dass der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet würde, diese Position anzubieten bzw. zu sanieren, verstieße gegen das Verhandlungsverbot und wäre daher unzulässig.Die Antragstellerin hat den Text einer Position im Leistungsverzeichnis durch den Hinweis "keine Subunternehmer" ergänzt und somit gegen die Bestimmung des Paragraph 106, Absatz eins, BVergG verstoßen. Weiters hat sie sich durch das Versehen eines Schrägstriches nicht in unmissverständlicher Art und Weise ausgedrückt, ob sie diese Position mit "0" anbieten will. Eine nachträgliche Sanierung dahingehend, dass der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet würde, diese Position anzubieten bzw. zu sanieren, verstieße gegen das Verhandlungsverbot und wäre daher unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung, verhandlungsverbot;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010