RS Verg 2010/4/7 N/0012-BVA/12/2010-16

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Veröffentlicht am 07.04.2010
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Rechtssatz

Die Antragstellerin hat den Text einer Position im Leistungsverzeichnis durch den Hinweis "keine Subunternehmer" ergänzt und somit gegen die Bestimmung des § 106 Abs 1 BVergG verstoßen. Weiters hat sie sich durch das Versehen eines Schrägstriches nicht in unmissverständlicher Art und Weise ausgedrückt, ob sie diese Position mit "0" anbieten will. Eine nachträgliche Sanierung dahingehend, dass der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet würde, diese Position anzubieten bzw. zu sanieren, verstieße gegen das Verhandlungsverbot und wäre daher unzulässig.Die Antragstellerin hat den Text einer Position im Leistungsverzeichnis durch den Hinweis "keine Subunternehmer" ergänzt und somit gegen die Bestimmung des Paragraph 106, Absatz eins, BVergG verstoßen. Weiters hat sie sich durch das Versehen eines Schrägstriches nicht in unmissverständlicher Art und Weise ausgedrückt, ob sie diese Position mit "0" anbieten will. Eine nachträgliche Sanierung dahingehend, dass der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet würde, diese Position anzubieten bzw. zu sanieren, verstieße gegen das Verhandlungsverbot und wäre daher unzulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschreibung, verhandlungsverbot;

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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