RS Verg 2010/4/11 N/0028-BVA/10/2012-25

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Veröffentlicht am 11.04.2010
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Norm

BVergG 2006 §312 Abs2
BVergG 2006 §312 Abs3

Rechtssatz

Dem Bundesvergabeamt kommt nach Vertragsabschluss gemäß § 312 Abs 2 BVergG 2006 keine Zuständigkeit mehr zu, Entscheidungen der Auftraggeberin für nichtig zu erklären. Dem Bundesvergabeamt kommen nur noch die Zuständigkeiten gemäß § 312 Abs 3 BVergG 2006 zu.Dem Bundesvergabeamt kommt nach Vertragsabschluss gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG 2006 keine Zuständigkeit mehr zu, Entscheidungen der Auftraggeberin für nichtig zu erklären. Dem Bundesvergabeamt kommen nur noch die Zuständigkeiten gemäß Paragraph 312, Absatz 3, BVergG 2006 zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zuständigkeit nach Vertragsabschluss;

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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