Norm
BVergG 2006 §312 Abs2Rechtssatz
Dem Bundesvergabeamt kommt nach Vertragsabschluss gemäß § 312 Abs 2 BVergG 2006 keine Zuständigkeit mehr zu, Entscheidungen der Auftraggeberin für nichtig zu erklären. Dem Bundesvergabeamt kommen nur noch die Zuständigkeiten gemäß § 312 Abs 3 BVergG 2006 zu.Dem Bundesvergabeamt kommt nach Vertragsabschluss gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG 2006 keine Zuständigkeit mehr zu, Entscheidungen der Auftraggeberin für nichtig zu erklären. Dem Bundesvergabeamt kommen nur noch die Zuständigkeiten gemäß Paragraph 312, Absatz 3, BVergG 2006 zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuständigkeit nach Vertragsabschluss;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012