Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur „Lieferung von Krankenhausbetten an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund – Teil 1, Standard - Krankenhausbetten", Ausschreibungsnummer KAV-GED-A/11/2009/SE, durch die Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Generaldirektion – Geschäftsbereich Strategischer Einkauf, Thomas-Klestil-Platz 7, 1030 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur „Lieferung von Krankenhausbetten an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund – Teil 1, Standard - Krankenhausbetten", Ausschreibungsnummer KAV-GED-A/11/2009/SE, durch die Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Generaldirektion – Geschäftsbereich Strategischer Einkauf, Thomas-Klestil-Platz 7, 1030 Wien, wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Generaldirektion – Geschäftsbereich Strategischer Einkauf, Thomas-Klestil-Platz 7, 1030 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Auftrages zur „Lieferung von Krankenhausbetten an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund – Teil 1, Standard – Krankenhausbetten", Ausschreibungsnummer KAV-GED-A/11/2009/SE für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Erteilung des Zuschlags untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 18, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 5, 12 Abs. 1 Z 1, 129, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 18, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 5, 12 Absatz eins, Ziffer eins, 129, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe des Auftrages zur Lieferung von Krankenhausbetten an verschiedene Anstalten ihres Verbundes. Die Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Ausschreibung ist in zwei Lose gegliedert, Teil 1 Standard -Krankenhausbetten und Teil 2 Spezialkrankenhausbetten, für die jeweils Teilvergaben vorgesehen sind. Einziges Zuschlagskriterium ist der „niedrigste Preis". Das Ende der Angebotsfrist war der 25.9.2009, 10.00 Uhr. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt. Neben anderen Bietern hat sich auch die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes für das Los Teil 1 Standard – Krankenhausbetten am Vergabeverfahren beteiligt. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde ihr Angebot hinsichtlich des Loses Teil 1 als jenes mit dem „niedrigsten Preis" verlesen.
Mit dem der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommenen Schreiben vom 30.3.2010 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin nach § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden und den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen zu wollen.Mit dem der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommenen Schreiben vom 30.3.2010 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden und den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen zu wollen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 7.4.2010 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungs- als auch der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Kostenersatz. Im Wesentlichen bringt die Antragstellerin darin vor, die Ausscheidung ihres Angebotes erfolge rechtswidrig und willkürlich, weil die Antragsgegnerin angenommen habe, das von der Antragstellerin angebotene Bett erfülle nicht die in den Ausschreibungen festgelegten Mindestanforderungen. Zu diesem Ergebnis sei die Antragsgegnerin nur deshalb gelangt, weil sie entgegen den klaren Festlegungen in der Ausschreibung nunmehr davon ausgegangen sei, dass auch der „Rückenlehnenteil" des Bettes leicht und rasch abnehmbar sein müsse. Diese Anforderung werde nur an den Kopf- und den Fußteil des Bettes gestellt, nicht jedoch an den Rücklehnenteil. Der Rückenlehnenteil im Bett der Antragstellerin sei nach Entfernung von sechs Schrauben abnehmbar, eine Befestigung des Rücklehnenteils ohne Schraubenverbindung bzw. Abnehmbarkeit ohne Lösen von Schrauben werde an keiner Stelle der Ausschreibung gefordert. Dennoch beabsichtige die Antragsgegnerin die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin, was rechtswidrig sei. Da die Antragstellerin mit ihrem Angebot alle Mindestanforderungen erfülle, wäre ihr als Billigstbieterin der Zuschlag zu erteilen. Damit erweise sich aber auch die Zuschlagsentscheidung zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als rechtswidrig, weil deren Angebot nicht als das billigste gewertet werden könne.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 7.4.2010 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungs- als auch der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Kostenersatz. Im Wesentlichen bringt die Antragstellerin darin vor, die Ausscheidung ihres Angebotes erfolge rechtswidrig und willkürlich, weil die Antragsgegnerin angenommen habe, das von der Antragstellerin angebotene Bett erfülle nicht die in den Ausschreibungen festgelegten Mindestanforderungen. Zu diesem Ergebnis sei die Antragsgegnerin nur deshalb gelangt, weil sie entgegen den klaren Festlegungen in der Ausschreibung nunmehr davon ausgegangen sei, dass auch der „Rückenlehnenteil" des Bettes leicht und rasch abnehmbar sein müsse. Diese Anforderung werde nur an den Kopf- und den Fußteil des Bettes gestellt, nicht jedoch an den Rücklehnenteil. Der Rückenlehnenteil im Bett der Antragstellerin sei nach Entfernung von sechs Schrauben abnehmbar, eine Befestigung des Rücklehnenteils ohne Schraubenverbindung bzw. Abnehmbarkeit ohne Lösen von Schrauben werde an keiner Stelle der Ausschreibung gefordert. Dennoch beabsichtige die Antragsgegnerin die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin, was rechtswidrig sei. Da die Antragstellerin mit ihrem Angebot alle Mindestanforderungen erfülle, wäre ihr als Billigstbieterin der Zuschlag zu erteilen. Damit erweise sich aber auch die Zuschlagsentscheidung zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als rechtswidrig, weil deren Angebot nicht als das billigste gewertet werden könne.
Durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin fühlt sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Verfahrens verletzt. Sollte ihren Anträgen auf Nichtigerklärung nicht stattgegeben werden, drohe der Antragstellerin ein Schaden, dessen Höhe im einleitenden Schriftsatz näher dargestellt wird, an entgangenem Gewinn, Kosten der Angebotslegung sowie Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und führt allgemein aus, dass ohne die beantragte Maßnahme von der Antragsgegnerin der Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilt werden könnte. Gründe, insbesondere ein öffentliches Interesse an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens, seien nicht erkennbar.
Mit dem am 12.4.2010 eingelangten Schriftsatz hat die Antragsgegnerin erklärt, keinen Einwand gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zu haben.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragstellerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Grundlage dafür ist die am 28.8.2009 europaweit bekanntgemachte Ausschreibung. Die Ausscheidungsentscheidung bzw. Zuschlagsentscheidung je vom 30.3.2010 sind der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Ihr gemäß § 20 Abs. 2 WVRG 2007 gemeinsam eingebrachter Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 2 Z lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft werden.Die Antragstellerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Grundlage dafür ist die am 28.8.2009 europaweit bekanntgemachte Ausschreibung. Die Ausscheidungsentscheidung bzw. Zuschlagsentscheidung je vom 30.3.2010 sind der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Ihr gemäß Paragraph 20, Absatz 2, WVRG 2007 gemeinsam eingebrachter Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 2, Z Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft werden.
Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen.Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen.
Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen.
Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausscheidungsentscheidung und in weiterer Folge auch die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12.4.2010 entfallen (§ 58 Abs. 2 AVG).Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12.4.2010 entfallen (Paragraph 58, Absatz 2, AVG).
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010