Norm
BVergG 2006 §312Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Prüfung angefochtener Entscheidungen des Auftraggebers bezieht sich ausschließlich auf die "vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte".
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010