RS Verg 2010/4/19 N/0008-BVA/04/2010-30

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Veröffentlicht am 19.04.2010
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Rechtssatz

Einem Bieter, dem es nicht gelingt, auf Grund einer ordnungsgemäß zustande gekommenen und bestandfest gewordenen Ausschreibung ein für den Zuschlag geeignetes Angebot zu legen, ist nicht schutzwürdig. Ihm kann durch die Nichtteilnahme an einem weiteren Vergabeverfahren, kein Schaden entstehen (VwGH 28.3.2007, 2005/04/0200; 12.9.2007, 2005/04/0181) und zwar auch dann nicht, wenn er geltend machen kann, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger sowie alle anderen Bieter auszuscheiden gewesen wären (vgl. VwGH 11.11.2009, 2009/04/0240) bzw. das Vergabeverfahren vom Auftraggeber zwingend zu widerrufen wäre.Einem Bieter, dem es nicht gelingt, auf Grund einer ordnungsgemäß zustande gekommenen und bestandfest gewordenen Ausschreibung ein für den Zuschlag geeignetes Angebot zu legen, ist nicht schutzwürdig. Ihm kann durch die Nichtteilnahme an einem weiteren Vergabeverfahren, kein Schaden entstehen (VwGH 28.3.2007, 2005/04/0200; 12.9.2007, 2005/04/0181) und zwar auch dann nicht, wenn er geltend machen kann, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger sowie alle anderen Bieter auszuscheiden gewesen wären vergleiche VwGH 11.11.2009, 2009/04/0240) bzw. das Vergabeverfahren vom Auftraggeber zwingend zu widerrufen wäre.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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