RS Verg 2010/4/19 N/0008-BVA/04/2010-30

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2010
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Norm

BVergG 2006 §322 Abs1 Z5 iVm §325 Abs1

Rechtssatz

Im Nachprüfungsverfahren geht es nur um die Durchsetzung subjektiver Rechte der Antragstellerin gegenüber dem Auftraggeber. Es besteht kein subjektives Recht auf objektive Richtigkeit von Auftraggeberentscheidungen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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