Norm
BVergG 2006 §322 Abs1 Z5 iVm §325 Abs1Rechtssatz
Im Nachprüfungsverfahren geht es nur um die Durchsetzung subjektiver Rechte der Antragstellerin gegenüber dem Auftraggeber. Es besteht kein subjektives Recht auf objektive Richtigkeit von Auftraggeberentscheidungen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010