Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Bei einem im Verfahren befindlichen Bieter hat das Bundesvergabeamt nur solche Ausscheidensgründe aufzugreifen, die schon auf Grund der Akten des Vergabeverfahrens ersichtlich sind und wozu keine Heranziehung eines Sachverständigen erforderlich ist (vgl auch VwGH 1.3.2005, 2003/04/0199; BVA 29.7.2009, N/0061-BVA/04/2009-32).Bei einem im Verfahren befindlichen Bieter hat das Bundesvergabeamt nur solche Ausscheidensgründe aufzugreifen, die schon auf Grund der Akten des Vergabeverfahrens ersichtlich sind und wozu keine Heranziehung eines Sachverständigen erforderlich ist vergleiche auch VwGH 1.3.2005, 2003/04/0199; BVA 29.7.2009, N/0061-BVA/04/2009-32).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010