RS Verg 2010/4/19 N/0008-BVA/04/2010-30

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Veröffentlicht am 19.04.2010
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Rechtssatz

Bei einem im Verfahren befindlichen Bieter hat das Bundesvergabeamt nur solche Ausscheidensgründe aufzugreifen, die schon auf Grund der Akten des Vergabeverfahrens ersichtlich sind und wozu keine Heranziehung eines Sachverständigen erforderlich ist (vgl auch VwGH 1.3.2005, 2003/04/0199; BVA 29.7.2009, N/0061-BVA/04/2009-32).Bei einem im Verfahren befindlichen Bieter hat das Bundesvergabeamt nur solche Ausscheidensgründe aufzugreifen, die schon auf Grund der Akten des Vergabeverfahrens ersichtlich sind und wozu keine Heranziehung eines Sachverständigen erforderlich ist vergleiche auch VwGH 1.3.2005, 2003/04/0199; BVA 29.7.2009, N/0061-BVA/04/2009-32).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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