RS Verg 2010/4/30 N/0019-BVA/04/2010-24

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Veröffentlicht am 30.04.2010
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Rechtssatz

Aus dem Wettbewerbsgrundsatz des § 141 Abs 2 BVergG 2006 ist abzuleiten, dass der Auftraggeber in keiner Phase des Vergabeverfahrens einem bestimmten Bieter eine Sonderstellung oder eine irgendwie geartete Bevorzugung einräumen darf. Es dürfen daher auch durch die Gestaltung der Ausschreibungsbedingungen Teilnehmer am Vergabeverfahren bzw schließlich der erfolgreiche Bieter nicht bevorzugt werden (vgl in diesem Zusammenhang auch Eilmannsberger/Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 19 Rz 37).Aus dem Wettbewerbsgrundsatz des Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2006 ist abzuleiten, dass der Auftraggeber in keiner Phase des Vergabeverfahrens einem bestimmten Bieter eine Sonderstellung oder eine irgendwie geartete Bevorzugung einräumen darf. Es dürfen daher auch durch die Gestaltung der Ausschreibungsbedingungen Teilnehmer am Vergabeverfahren bzw schließlich der erfolgreiche Bieter nicht bevorzugt werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch Eilmannsberger/Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 19, Rz 37).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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