RS Verg 2010/4/30 N/0019-BVA/04/2010-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2010
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Norm

ABGB §914
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wird in den Ausschreibungsunterlagen auf einen in einer Richtlinie enthaltenen Wert und auf die Veröffentlichung der jeweils geltenden Fassung dieser Richtlinie auf der Homepage des Auftraggebers verwiesen, wird diese Richtlinie auf Grund dieser Form des Verweises auf die Veröffentlichung der jeweils geltenden Fassung zum integrierten Bestandteil der Ausschreibung.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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