Norm
ABGB §914Rechtssatz
Wird in den Ausschreibungsunterlagen auf einen in einer Richtlinie enthaltenen Wert und auf die Veröffentlichung der jeweils geltenden Fassung dieser Richtlinie auf der Homepage des Auftraggebers verwiesen, wird diese Richtlinie auf Grund dieser Form des Verweises auf die Veröffentlichung der jeweils geltenden Fassung zum integrierten Bestandteil der Ausschreibung.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010