Norm
BVergG 2006 §141 Abs2Rechtssatz
Auch bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen ist bei einer vertieften Angebotsprüfung auf die individuellen Umstände des Bieters abzustellen. Eine starre, auf einer Durchschnittsbetrachtung beruhende Vorgabe (hier: 20% Vor- und Nachbereitungszeit bei Gruppentrainer), die zudem lediglich für eine bestimmte Gruppe von Personen (hier: angestellte Gruppentrainer) gilt, ist als nicht zu rechtfertigender Wettbewerbsnachteil für einen Bieter, der eine große Anzahl von solchen Personen für den ausgeschriebenen Auftrag einsetzen möchte, gegenüber einem Bieter, auf den dies nicht zutrifft, zu werten.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010