RS Verg 2010/4/30 N/0019-BVA/04/2010-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2010
beobachten
merken

Rechtssatz

Auch bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen ist bei einer vertieften Angebotsprüfung auf die individuellen Umstände des Bieters abzustellen. Eine starre, auf einer Durchschnittsbetrachtung beruhende Vorgabe (hier: 20% Vor- und Nachbereitungszeit bei Gruppentrainer), die zudem lediglich für eine bestimmte Gruppe von Personen (hier: angestellte Gruppentrainer) gilt, ist als nicht zu rechtfertigender Wettbewerbsnachteil für einen Bieter, der eine große Anzahl von solchen Personen für den ausgeschriebenen Auftrag einsetzen möchte, gegenüber einem Bieter, auf den dies nicht zutrifft, zu werten.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten