Norm
BVergG 2006 §131Rechtssatz
Die verfahrensrechtliche Antragsfrist und die materiellrechtliche Stillhaltefrist sind seit dem BVergG 2006 losgelöst von einander geregelt und müssen nicht notwendigerweise übereinstimmen. Der Gesetzgeber verhält den Auftraggeber allein dazu, in der Widerrufsentscheidung jene für den Auftraggeber selbst maßgebliche Frist, in der der Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht erteilt werden darf, mitzuteilen. Davon ist die nicht (mehr) mit der Stillhaltefrist gleich geschaltene Frist zur Einbringung von Nachprüfungsanträgen zu unterscheiden. Letztere wird vom Auftraggeber im Rahmen der Widerrufsentscheidung gerade nicht mitgeteilt. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik verbietet es gleichsam, die vom Auftraggeber bekannt gegebene Stillhaltefrist unreflektiert mit der Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gleichzusetzen. Ein sorgfältiger Bieter hat sich sohin über die Dauer der tatsächlich zur Verfügung stehenden Anfechtungsfrist zu vergewissern. Daher ist es grundsätzlich auch unerheblich, ob die Stillhaltefrist gesetzeskonform mitgeteilt wurde.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010