RS Verg 2010/5/3 N/0032-BVA/06/2010-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ein Bieter, der das Ende der Stillhaltefrist und das Ende der Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gleichsetzt, unterliegt einem Rechtsirrtum. Ebenso unterliegt ein Bieter einem Rechtsirrtum, wenn er entgegen den deutlichen Übergangsregelungen betreffend "alte" (dh vor dem Inkrafttreten der BVergG-Novelle eingeleitete) Vergabeverfahren weiterhin die Anfechtungsfristen des § 321 BvergG vor der Novelle als maßgeblich erachtet. Nach der jüngeren Rsp des VwGH kommt auch ein Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens, erfüllt sind.Ein Bieter, der das Ende der Stillhaltefrist und das Ende der Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gleichsetzt, unterliegt einem Rechtsirrtum. Ebenso unterliegt ein Bieter einem Rechtsirrtum, wenn er entgegen den deutlichen Übergangsregelungen betreffend "alte" (dh vor dem Inkrafttreten der BVergG-Novelle eingeleitete) Vergabeverfahren weiterhin die Anfechtungsfristen des Paragraph 321, BvergG vor der Novelle als maßgeblich erachtet. Nach der jüngeren Rsp des VwGH kommt auch ein Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens, erfüllt sind.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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