Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Ein Bieter, der das Ende der Stillhaltefrist und das Ende der Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gleichsetzt, unterliegt einem Rechtsirrtum. Ebenso unterliegt ein Bieter einem Rechtsirrtum, wenn er entgegen den deutlichen Übergangsregelungen betreffend "alte" (dh vor dem Inkrafttreten der BVergG-Novelle eingeleitete) Vergabeverfahren weiterhin die Anfechtungsfristen des § 321 BvergG vor der Novelle als maßgeblich erachtet. Nach der jüngeren Rsp des VwGH kommt auch ein Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens, erfüllt sind.Ein Bieter, der das Ende der Stillhaltefrist und das Ende der Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gleichsetzt, unterliegt einem Rechtsirrtum. Ebenso unterliegt ein Bieter einem Rechtsirrtum, wenn er entgegen den deutlichen Übergangsregelungen betreffend "alte" (dh vor dem Inkrafttreten der BVergG-Novelle eingeleitete) Vergabeverfahren weiterhin die Anfechtungsfristen des Paragraph 321, BvergG vor der Novelle als maßgeblich erachtet. Nach der jüngeren Rsp des VwGH kommt auch ein Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens, erfüllt sind.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010